Wohnwagen wird zum festen Wohnsitz
Es ist nun tatsächlich amtlich. Unter gewissen Voraussetzungen ist es tatsächlich möglich im Wohnwagen zu leben, d.h. diesen als Wohnsitz und damit Meldeadresse
anerkannt zu bekommen.
Bei aller Euphorie muss aber gleich vorab gesagt werden, dass dies gelungen
ist, haben wir zwei wesentlichen Umständen zu verdanken, einerseits unserem
sehr wohl gesonnenen Vermieter und andererseits einer sehr engagierten
Mitarbeiterin auf dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde.
Wir betonen dies, da wir uns nicht mit Erfolgen schmücken wollen, die wir am
Ende anderen zu verdanken haben. Dennoch bleibt eines dabei wichtig, dass
gesetzlich die Grundlage im Meldegesetz gegeben ist, um einen Wohnwagen
als „Wohnung“ anerkannt zu bekommen.
Die wesentliche Voraussetzung für eine Anmeldung bleibt dabei jedoch zuerst,
dass der Wohnwagen nicht irgendwo steht, sondern an einer regulären Adresse,
d.h. einem Platz mit Straßennamen und Hausnummer.
Weitere Bedingungen sind, das Einverständnis des jeweiligen Vermieters, am besten schriftlich, des weiteren, dass der Wohnwagen wirklich fest steht, also nachgewiesen wird, dass er eben - im Gegensatz zu seiner eigentlichen Verwendung - nicht mehr mobil verwendet wird. Ob dem so ist, bleibt natürlich am Ende immer eine Frage der Auslegung durch den jeweiligen Entscheider des Amts.
Wir sind nun absolut glücklich darüber, dass unsere Zeit in der „Illegalität“, wenn mir diese Formulierung gestattet sei, als Ausdruck dessen wie wir uns dabei gefühlt haben, ein Ende hat und wir wieder zu „ganzen“ Menschen, im gesellschaftlichen Verständnis geworden sind, mit festem – wenn gleich alternativem – Wohnsitz.
Einen kleinen Rat möchte ich all denen noch geben, die sich mit ähnlichen Lebens-entwürfen beschäftigen, am Ende sehe ich mich bestätigt, weniger durch das Ergebnis, sondern mehr durch die Erfahrungen in der gesamten Zeit, in der ich alternativ lebe. Entscheidend bleibt, um solche Ergebnisse erreichen zu können ist der einzige Weg, der verständnisvolle, wie tolerante Umgang miteinander.
Wer alternativ lebt, muss sich bewußt sein, seine tägliche Herausforderung bleibt, durch sein Verhalten überzeugend dazu beizutragen, die üblichen Vorurteile zu widerlegen.
...
Die Gesetzesgrundlage für alle Interessierten:
§ 16 - Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Quelle: Landesrecht Baden - Württemberg, Meldegesetz (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996
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